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GmbH-Gesellschafter:in – Rechte, Pflichten & Voraussetzungen

Gesellschafter:in einer GmbH ist eine natürliche oder juristische Person, die Anteile an der GmbH hält und somit Kapitalgeberin ist. Das kann entweder im Rahmen der Gründung durch Beteiligung am Stammkapital erfolgen, durch eine spätere Kapitaleinlage oder den Kauf von Gesellschaftsanteilen. 

Auch andere Rechtsformen, wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die Aktiengesellschaft haben Gesellschafter:innen.

Welche Rechte und Pflichten mit dieser Position einhergehen, wann Gesellschafter:innen persönlich haften und wie sie kündigen können, erfährst du im Folgenden.

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Rechte der Gesellschafter:innen

Mit der Rolle als Gesellschafter:in gehen verschiedene Rechte einher. In der Gesellschafterversammlung bündeln die Gesellschafter:innen diese und beschließen wegweisende Entscheidungen für die GmbH. Dazu gehört beispielsweise die Ernennung und Kontrolle der Geschäftsführung der GmbH, sowie die Erteilung von Weisungen. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste und stärkste Organ der GmbH.

Doch auch der:die einzelne:r Gesellschafter:in verfügt über verschiedene Rechte. Diese unterteilen sich in drei Hauptbereiche:

  • Verwaltungsrechte, insbesondere das Stimmrecht.

  • Vermögensrechte, insbesondere der Gewinnanspuch.

  • Kontrollrechte, insbesondere das Auskunftsrecht.

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Verwaltungsrechte der Gesellschafter:innen

Das wohl wichtigste Verwaltungsrecht eines:einer Gesellschafter:in ist das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird im Paragraphen 47 des GmbH-Gesetzes (§ 47 II GmbHG) definiert und besagt, dass jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Dementsprechend hat der:die Gesellschafter:in, mit den meisten Anteilen – und dementsprechend dem meisten in die GmbH eingegebenen Kapital, die stärkste Stimmkraft.

Weitere wichtige Verwaltungsrechte sind das Teilnahme- und Rederecht bei der Gesellschafterversammlung. Obwohl die Einberufung der Gesellschafterversammlung zumeist durch den:die Geschäftsführer:in der GmbH vorgenommen wird, haben nach § 50 GmbHG auch Gesellschafter:innen, die einzeln oder gemeinsam mindestens zehn Prozent der Anteile der GmbH halten, das Recht die Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Vermögensrechte der Gesellschafter:innen

Gesellschafter:innen haben verschiedene Vermögensrechte, wie beispielsweise einen Gewinnanspruch. Dennoch kannst du als einer von mehreren Gesellschafter:in nicht allein über die Verwendung des Gewinnes verfügen. Stattdessen obliegt es der gesamten Gesellschafterversammlung zu entscheiden, ob Jahresüberschüsse ausgeschüttet oder damit Rücklagen gebildet werden.

Vermögensrechte eines:einer Gesellschafter:in sind insbesondere:

  • Der Gewinnanspruch, also der Anspruch auf eine Dividende, ist eines der wichtigsten Vermögensrechte und ergibt sich aus § 29 GmbHG. Die Höhe der Ausschüttungen erfolgt gemäß der jeweiligen Anteile, soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt wird.

  • Das Bezugsrecht garantiert den bestehenden Gesellschafter:innen, Einlagen leisten zu dürfen, um ihren bisherigen prozentualen Gesellschaftsanteil bei einer Kapitalerhöhung zu halten. Das ist beispielsweise bei einer Erhöhung des Stammkapitals zur Steigerung der Kreditwürdigkeit oder der Aufnahme neuer Gesellschafter:innen von Bedeutung. In diesem Falle wären bestehende Anteile sonst prozentual weniger wert.

  • Das Recht auf Liquidierungserlös garantiert Gesellschafter:innen ihren Anteil am Resterlös nach der Auflösung der GmbH. Der Resterlös ergibt sich aus dem verbleibenden Gesellschaftsvermögen nachdem alle Schulden gezahlt, Geschäfte beendet und Gesellschaftsgüter verkauft sind. Die Auszahlung aus der GmbH an die Gesellschafter:innen erfolgt in der Regel entsprechend der Geschäftsanteile.

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Kontrollrechte der Gesellschafter:innen

Insbesondere die Gesellschafterversammlung besitzt verschiedene Kontrollbefugnisse vor allem gegenüber dem:der Geschäftsführer:in. Doch auch einzelne Gesellschafter:innen haben individuelle Kontrollrechte.

Dazu gehört das durch § 51a geltende Kontroll- und Einsichtsrecht gegenüber der Geschäftsführung. Soweit dies nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, darf jede:r Gesellschafter:in Auskunft zu allen GmbH-Angelegenheiten bei der Gewschäftsführung einholen und Einsicht in Bücher und den Schriftverkehr der GmbH verlangen. Zu solchem Schriftverkehr zählen unter anderem Verträge, Rechnungen oder auch die Buchhaltung der GmbH.

Tätige:r, geschäftsführende:r oder stille:r Gesellschafter:in?

Am üblichsten sind tätige Gesellschafter:innen, die verschiedene Rechte und Pflichten haben und auf die Gesellschaft Einfluss nehmen. Besonders wenn die Gesellschaft nur eine:n einzige:n Gesellschafter:in hat, ist diese:r häufig auch Geschäftsführer:in des Unternehmens – also geschäftsführende:r Gesellschafter:in. Nicht zwangsläufig geschäftsführend, aber dennoch mit besonders hohem Stimmgewicht sind sogenannte „beherrschende Gesellschafter:innen“ ausgestattet. Sie halten mehr als 50 Prozent der Anteile einer GmbH.

Eine stille Gesellschafter:in hingegen hat nur sehr eingeschränkte Rechte und dient als Kapitalgeber:in mit reiner Gewinnbeteiligung. Davon zu unterscheiden ist die atypisch stille Beteiligung, bei der eine gewisse Einflussnahme möglich ist, jedoch auch ein höheres Haftungsrisiko besteht.

    • 1

      Tätige:r Gesellschafter:in

      • haben Stimm- und Kontrollrechte in der GmbH

      • können GmbH vertreten

      • sind haftungspflichtig für bestimmte Verbindlichkeiten (abhängig von der Gesellschaftsform)

      • alle Rechte und Pflichten tätiger Gesellschafter:innen

      • zusätzlich jene der Geschäftsführung

      • eigenständiges Tätigen von Geschäften im Namen der Gesellschaft

      • häufig Auszahlung eines Gehaltes, jedoch kein Muss

      • einfache vertragliche Beteiligung über Einlage in Form von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen

      • Gewinnbeteiligung (jedoch nicht am Wertzuwachs)

      • Kein Einfluss auf Unternehmensentscheidungen

      • sehr begrenzte Haftung, auf die Einlage beschränkt

    • 2

      Geschäftsführende:r Gesellschafter:in

      • haben Stimm- und Kontrollrechte in der GmbH

      • können GmbH vertreten

      • sind haftungspflichtig für bestimmte Verbindlichkeiten (abhängig von der Gesellschaftsform)

      • alle Rechte und Pflichten tätiger Gesellschafter:innen

      • zusätzlich jene der Geschäftsführung

      • eigenständiges Tätigen von Geschäften im Namen der Gesellschaft

      • häufig Auszahlung eines Gehaltes, jedoch kein Muss

      • einfache vertragliche Beteiligung über Einlage in Form von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen

      • Gewinnbeteiligung (jedoch nicht am Wertzuwachs)

      • Kein Einfluss auf Unternehmensentscheidungen

      • sehr begrenzte Haftung, auf die Einlage beschränkt

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      Stille:r Gesellschafter:in

      • haben Stimm- und Kontrollrechte in der GmbH

      • können GmbH vertreten

      • sind haftungspflichtig für bestimmte Verbindlichkeiten (abhängig von der Gesellschaftsform)

      • alle Rechte und Pflichten tätiger Gesellschafter:innen

      • zusätzlich jene der Geschäftsführung

      • eigenständiges Tätigen von Geschäften im Namen der Gesellschaft

      • häufig Auszahlung eines Gehaltes, jedoch kein Muss

      • einfache vertragliche Beteiligung über Einlage in Form von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen

      • Gewinnbeteiligung (jedoch nicht am Wertzuwachs)

      • Kein Einfluss auf Unternehmensentscheidungen

      • sehr begrenzte Haftung, auf die Einlage beschränkt

      • haben Stimm- und Kontrollrechte in der GmbH

      • können GmbH vertreten

      • sind haftungspflichtig für bestimmte Verbindlichkeiten (abhängig von der Gesellschaftsform)

      • alle Rechte und Pflichten tätiger Gesellschafter:innen

      • zusätzlich jene der Geschäftsführung

      • eigenständiges Tätigen von Geschäften im Namen der Gesellschaft

      • häufig Auszahlung eines Gehaltes, jedoch kein Muss

      • einfache vertragliche Beteiligung über Einlage in Form von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen

      • Gewinnbeteiligung (jedoch nicht am Wertzuwachs)

      • Kein Einfluss auf Unternehmensentscheidungen

      • sehr begrenzte Haftung, auf die Einlage beschränkt

Die Voraussetzungen, um Gesellschafter:in einer GmbH zu werden

Um tätige:r Gesellschafter:in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur und stellen sicher, dass die Struktur und Funktionsweise der GmbH als Rechtsform gewahrt bleibt. Die wichtigsten Voraussetzungen sind nachstehend zusammengefasst:.

1

Mindesteinlage leisten

Jede:r Gesellschafter:in muss eine Stammeinlage leisten. In Deutschland beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH insgesamt 25.000 Euro. Die Höhe der Einlage wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt.

2

Gesellschaftsvertrag abschließen

Die Gründung einer GmbH erfordert einen Gesellschaftsvertrag, der in notarieller Form abgeschlossen werden muss. Darin werden unter anderem die Höhe des Stammkapitals, die Geschäftsanteile der Gesellschafter:innen sowie die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH geregelt.

3

Eintragung in das Handelsregister

Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person. Bis zur Eintragung haften die handelnden Gesellschafter:innen persönlich und solidarisch.

4

Weitere Voraussetzungen

Grundsätzlich gibt es keine fachlichen Qualifikationen oder Nationalitätsanforderungen, um Gesellschafter:in einer GmbH zu werden. Personen aus dem In- und Ausland können gleichermaßen Gesellschafter:innen einer GmbH in Deutschland werden.

5

Zuverlässigkeitsprüfung

In bestimmten Branchen kann für die Gründung einer GmbH eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich sein. Dies gilt vor allem für Branchen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, wie zum Beispiel das Finanz- und Versicherungswesen oder das Gaststättengewerbe.

6

Einhaltung des Geldwäschegesetzes

Insbesondere bei der Gründung durch nicht in Deutschland ansässige Personen oder bei Sacheinlagen sind die Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu beachten. Dies kann zu zusätzlichen Prüfungen und Dokumentationspflichten führen.

Gmbh: Wie viele Gesellschafter:innen sind möglich?

Group 40443  Mindestanzahl: Für die Gründung einer GmbH ist mindestens ein:e Gesellschafter:in erforderlich. Für die Anzahl der Gesellschafter:innen gibt es keine Obergrenze. Eine GmbH kann somit sowohl als Eine-Person-GmbH gegründet werden als auch viele Gesellschafter:innen haben.

 

Group 40443  Erweiterung der Anzahl: Die Anzahl der Gesellschafter:innen kann im Laufe der Zeit durch Aufnahme neuer Gesellschafter:innen oder durch Übertragung von Geschäftsanteilen erhöht werden. Der Gesellschaftsvertrag kann Bestimmungen enthalten, die die Übertragung von Geschäftsanteilen regeln und gegebenenfalls beschränken.

 

Die flexible Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Anzahl der Gesellschafter:innen macht die GmbH zu einer attraktiven Rechtsform für die unterschiedlichsten Unternehmenskonstellationen, von kleinen und mittleren Unternehmen bis hin zu großen Gesellschaften mit vielen Gesellschafter:innen.

Die Haftung der Gesellschafter:in

Bezüglich Haftungsfragen ist die Rechtsform entscheidend. Während du als Gesellschafter:in einer Personengesellschaft auch mit dem Privatvermögen haftest, beschränkt sich bei der Gesellschafter:in einer Kapitalgesellschaft die Haftung zumeist auf das, den gehaltenen Anteilen entsprechend eingegebene Kapital.

Im Fall von Pflichtverletzungen der Gesellschafter:innen kann eine Haftung mit dem Privatvermögen – eine sogenannte Durchgriffshaftung – jedoch in Frage kommen. Die häufigsten Gründe, die eine private Haftung nach sich ziehen können, findest du in der Übersicht.

Zu unterscheiden ist die Haftung der Gesellschafter:in im Innenverhältnis, also gegenüber der GmbH selbst beziehungsweise gegenüber den anderen Gesellschafter:innen, von der Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber Gläubiger:innen oder Dritten.

Zusätzlich zu beachten ist, dass die Haftungsbeschränkung der GmbH erst mit vollständiger Gründung, also nach der Eintragung ins Handelsregister, greift. Während sich die GmbH in Gründung befindet, haften die Gesellschafter:innen mit ihrem Privatvermögen.

Vermögensvermischung

Eine Außenhaftung ist möglich, wenn Betriebsvermögen und Privatvermögen nicht voneinander zu trennen sind. Dies ist durch ordentliche Buchhaltung vermeidbar.

Verstöße gegen Treu und Glauben

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder vorsätzlich sittenwidriger Gläuberschädigung kommt eine Außenhaftung gegenüber den Gläubiger:innen in Betracht.

Unterbilanzhaftung

Eine Innenhaftung gegenüber der GmbH kann eintreten, wenn Geschäftstätigkeiten vor Handelsregistereintragung erfolgen und das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung unter den Betrag des Stammkapitals mindern.

Ausfallhaftung bei Nicht-Einzahlen der Stammeinlage

Aufgrund der Verpflichtung zur Leistung von Stammeinlagen bei einer GmbH können die anderen Gesellschafter unter Umständen mit ihrem persönlichen Vermögen haftbar gemacht werden, falls ein Gesellschafter seine Einlage nicht erbringen kann.

Kann ein:e Gesellschafter:in kündigen?

Bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschafter:innen ist es möglich, dass einzelne Gesellschafter:innen freiwillig ausscheiden oder zwangsweise austreten.

Ist der Ausstieg freiwillig, kann dies durch eine ordentliche Kündigung erfolgen, falls dies im Gesellschaftsvertrag so geregelt ist. Kündigungsfristen können hier sogar mehrjährig sein. Finden sich keine Regelungen, ist eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, der die weitere Mitgliedschaft als Gesellschafter:in unzumutbar macht.

In jedem Fall steht dem:der kündigenden Gesellschafter:in eine, dem Verkehrswert entsprechende, Abfindung zu. Die Bewertung der Unternehmensanteile ist dabei sehr komplex und sollte im besten Fall schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Unkomplizierter kann, wenn im Gesellschaftsvertrag vertraglich geregelt, der Verkauf der Anteile an bestehende oder neue Gesellschafter:innen sein. Eine dritte Möglichkeit, freiwillig aus der GmbH auszuscheiden, kann die Auflösungsklage durch den:die Gesellschafter:in sein. Hier wird die Auflösung des gesamten Unternehmens durch richterlichen Beschluss angestrebt, wofür wichtige Gründe vorliegen müssten. Häufig ist dies nicht die praktikabelste Lösung um auszuscheiden.

Der Ausstieg eines:einer Gesellschafter:in aus der GmbH muss jedoch nicht immer freiwillig erfolgen. Auch hier gibt es drei Möglichkeiten, den:die Gesellschafter:in gegen seinen:ihren Willen auszuschließen. Diese sind:

check Zwangsweise Einziehung der Geschäftsanteile, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.


check Zwangsabtretung der Anteile auf Gesellschafterbeschluss, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.


check Ausschlussklage, wenn der Verbleib unzumutbar ist.

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Daniel

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Fragen & Antworten zur GmbH-Gesellschafter:in

Wer ist Gesellschafter:in bei einer GmbH?

Die Gesellschafter:innen einer GmbH sind natürliche oder juristische Personen, die einen Teil des Stammkapitals der Gesellschaft halten. Sie treten der GmbH durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages bei und werden im Firmenbuch eingetragen.

Kann es bei einer GmbH stille Gesellschafter:innen geben?

Eine GmbH kann stille Gesellschafter:innen haben, die Kapital einbringen, ohne direkt am operativen Geschäft oder an der Geschäftsführung beteiligt zu sein. Ihre Existenz und die Bedingungen ihrer Beteiligung werden im Innenverhältnis geregelt, ohne dass sie im Handelsregister eingetragen werden.

Was bedeutet geschäftsführende:r Gesellschafter:in einer GmbH?

Ein:e geschäftsführende:r Gesellschafter:in einer GmbH ist ein:e Gesellschafter:in, der:die zugleich als Geschäftsführer:in des Unternehmens fungiert. Diese Person hat die rechtliche Befugnis, die GmbH nach außen zu vertreten und ist für die täglichen Geschäftsaktivitäten und die Umsetzung der strategischen Ziele verantwortlich. Diese Rolle beinhaltet die Leitung des operativen Geschäfts, Personalentscheidungen, Finanzmanagement und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.

Wie tritt ein:e Gesellschafter:in aus einer GmbH aus?

Ein:e Gesellschafter:in kann aus einer GmbH austreten, indem er:sie seine:ihre Geschäftsanteile verkauft, verschenkt oder zurückgibt. Der Austritt muss notariell beurkundet und die Änderungen in das Handelsregister eingetragen werden. Zudem kann eine Zustimmung der anderen Gesellschafter:innen erforderlich sein.

GmbH: Welche Rechte hat der oder die Gesellschafter:in?

Gesellschafter:innen einer GmbH haben verschiedene Rechte, darunter:

  • Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung: Jede:r Gesellschafter:in hat das Recht, bei Entscheidungen, die in der Gesellschafterversammlung getroffen werden, mitzustimmen. Das Stimmrecht ist in der Regel proportional zu den gehaltenen Geschäftsanteilen.
  • Recht auf Gewinnanteil: Gesellschafter:innen haben Anspruch auf einen Anteil am Gewinn der GmbH, der entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital ausgeschüttet wird.
  • Informations- und Auskunftsrecht: Gesellschafter:innen haben das Recht, Informationen über die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Situation der GmbH zu erhalten.
  • Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung: Unter bestimmten Bedingungen können Gesellschafter:innen die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen.
Welche Risiken gibt es als Gesellschafter:in einer GmbH?

Gesellschafter:innen einer GmbH tragen das Risiko des Verlustes ihrer Einlage, sollten finanzielle Schwierigkeiten auftreten. Darüber hinaus können sie zu Nachschüssen verpflichtet werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Die Haftung ist jedoch auf die Höhe der Einlage beschränkt, es sei denn, es liegen persönliche Haftungsgründe vor (z.B. bei Verletzung von Geschäftsführer:innenpflichten).

Wie erfolgt die Auszahlung an die Gesellschafter:innen?

Die Auszahlung an die Gesellschafter:innen einer GmbH erfolgt in der Regel in Form von Gewinnausschüttungen, die auf der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Die Höhe der Ausschüttung orientiert sich am Jahresüberschuss der GmbH und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Nachdem der Jahresabschluss festgestellt und der Gewinnverwendungsvorschlag genehmigt wurde, können die Ausschüttungen an die Gesellschafter:innen vorgenommen werden. Die Auszahlungen erfolgen anteilig nach dem jeweiligen Anteil am Stammkapital der GmbH.

Was passiert bei einer GmbH nach dem Tod eines:er Gesellschafters:in beziehungsweise einer Gesellschafterin?

Nach dem Tod eines:er Gesellschafters:in einer GmbH geht dessen:deren Geschäftsanteil in der Regel auf die Erben über. Die Weitergabe und die Rechte der Erben sind im Gesellschaftsvertrag geregelt. Die Erben treten in die Rechtsstellung des:der verstorbenen Gesellschafters:in ein und erhalten dessen:deren Rechte und Pflichten. Je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann es Beschränkungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Nicht-Gesellschafter:innen geben, weshalb in manchen Fällen die Zustimmung der übrigen Gesellschafter:innen für die Übernahme der Geschäftsanteile durch die Erben erforderlich sein kann.

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