Die Vorteile des § 8b KStG – Steuerbefreiung bei Beteiligung an anderen Körperschaften
Der § 8b ist eine der wichtigsten Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) – insbesondere für den Vermögensaufbau mit der GmbH.
Die Norm regelt die Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen, wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft hält.
Dies bedeutet in der Praxis beispielsweise: Hält deine GmbH Aktien und du verkaufst diese, sind die Gewinne zu 95 Prozent steuerfrei.
Im Folgenden erfährst du, warum der § 8b KStG solche Vorteile ermöglicht und wann du profitierst. Am Ende dieser Seite findest du zudem den gesamten Gesetzestext des § 8b KStG.
Was ist der § 8b des Körperschaftsteuer-gesetzes?
Der § 8b KStG regelt die Besteuerung bei Beteiligung einer Körperschaft an einer anderen beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im In- oder Ausland. Ziel dieses Paragraphen ist die Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung wenn Gewinne (aus Dividenden oder Veräußerungen) über Beteiligungseben durchgeleitet werden.
Nehmen wir das Beispiel einer Holding-Struktur. Die Holding-GmbH „X“ hält hier die GmbH „A“. Erwirtschaftete Gewinne der A-GmbH werden in dieser bereits wie üblich mit Körperschafts- und Gewerbesteuer zu etwa 30 Prozent versteuert. Sollen diese in die X-Holding übergehen, müsste die X-Holding diese Gewinne – gäbe es den § 8b KStG nicht – auch wieder voll zu 30 Prozent versteuern.
Eine solche Doppelbesteuerung verhindert der § 8b KStG. Er bewirkt die Steuerfreistellung der Gewinnausschüttung (Abs. 1 Satz 1) beziehungsweise der Gewinne aus Veräußerung von Anteilen (Abs. 2) an eine Körperschaft mit Beteiligung. Ziel ist, dass eine mittelbare Beteiligung über eine Beteiligungskette an einer Körperschaft nicht schlechter gestellt sein soll, als die unmittelbare Beteiligung am betreffenden Unternehmen.
Beachte jedoch: Zwar sind die Bezüge grundsätzlich 100 Prozent steuerfrei, nach Absatz 5 des § 8b gelten jedoch 5 Prozent dieser Bezüge als Betriebsausgaben, die nicht abgezogen werden dürfen.
Einfach erklärt bedeutet dies: Gewinne deiner GmbH aus Beteiligungen an anderen Körperschaften und Veräußerungen sind de facto zu 95 Prozent steuerfrei.
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Effektiver Steuersatz von nur 1,5 %
Da 5 Prozent der Bezüge deiner GmbH aus Beteiligung an anderen Körperschaften als Betriebsausgaben gelten und nicht abziehbar sind, wird hier der normale Steuersatz der GmbH angewandt.
Die Besteuerung der von einer GmbH erwirtschafteten Gewinne setzt sich aus der Körperschaftsteuer, dem Soli auf dieser und der Gewerbesteuer zusammen. Insgesamt liegt die GmbH-Besteuerung bei insgesamt etwa 30 Prozent.
Werden 5 Prozent nicht abziehbarer Betriebsausgaben zu 30 Prozent versteuert, ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 1,5 Prozent.
So müssen Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen deiner GmbH an einer anderen Körperschaft sowie – unter bestimmten Voraussetzungen auch – Gewinnausschüttungen zu nur 1,5 Prozent versteuert werden.
Welche Voraussetzungen für steuerfreie Gewinnausschüttungen erfüllt werden müssen, erfährst du im nächsten Abschnitt.
Das Schachtelprivileg & Voraussetzungen der steuerbefreiten Gewinnausschüttung
Besonders zum Tragen kommt der § 8b KStG bei großen Konzernen, bestehend aus einer Muttergesellschaft und verschiedenen Tochtergesellschaften. Diese Struktur wird auch Schachtelbeteiligung genannt.
Sowohl Tochter- als auch Muttergesellschaften sind eigenständige Rechtsgebilde. Ohne den § 8b würde es hier zu einer doppelten Steuerbelastung der Erträge aus Schachtelbeteiligungen kommen, ebenso wie anhand des Schaubildes zur Holding-Struktur zuvor auf dieser Seite erläutert.
Die Regelungen des Paragraphen 8b des Körperschaftsteuergesetzes werden auch als körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg bezeichnet. Dieses Privileg findet bei der Ausschüttung – also Dividendenzahlungen – erst ab einer bestimmten Beteiligungshöhe Anwendung:
- Die Muttergesellschaft muss zu mindestens 10 Prozent unmittelbar an der Tochtergesellschaft beteiligt sein, damit das köperschaftsteuerliche Schachtelprivileg greift.
- Liegt die Beteiligung unter 10 Prozent, spricht man von einer Streubeteiligung. Hier findet die 95-prozentige Steuerbefreiung keine Anwendung. Auf Streubesitzdividenden wird so die volle Körperschaftsteuer ohne Teilfreistellung fällig.
Das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg unterscheidet sich vom gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg bezüglich der Anforderung an die Mindestbeteiligung, die in § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geregelt ist. Für eine Befreiung von der Gewerbesteuer auf die Gewinnausschüttung muss folgende Bedingung gewährleistet werden:
- Die Muttergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraumes mindestens zu 15 Prozent an der Tochtergesellschaft beteiligt sein.
Steuerfreiheit auf Veräußerungen – Vorteile bei Aktien, Immobilien & Co.
Gewinne aus Veräußerung von Beteiligungen genießen die Privilegien des Schachtelprivilegs des § 8b KStG ohne Anforderungen an eine Mindestbeteiligung.
Die Steuerfreiheit auf Veräußerungen ist für den Vermögensaufbau mit der GmbH und steueroptimierte Investments besonders vorteilhaft. Du profitierst besonders bei:
Aktien
- Verlegst du deinen Aktienhandel in das Betriebsvermögen der GmbH, so musst du Gewinne aus Aktienverkäufen zu nur 1,54 Prozent versteuern. Im Privatvermögen hingegen schmälern über 26 Prozent Abgeltungssteuer deine Aktienkursgewinne. Gerade beim langfristigen Vermögensaufbau macht der § 8b KStG so den entscheidenen Unterschied für mehr reale Rendite.Beachte jedoch: Veräußerungsverluste sind in der GmbH nicht absetzbar. Eine Verrechnung mit Gewinnen und ein Verlustvortrag sind nur für natürliche Personen – also beim Trading mit deinem privaten Depot – möglich. Aufgrund der enormen Steuerersparnis ist das Betriebsvermögen dennoch zu allermeist vorzuziehen.
Immobilienverkäufe im Share-Deal
- Dank des Schachtelprivilegs kannst du auch Immobilien zu nur 1,54 Prozent verkaufen. Dies ist möglich, wenn die zu verkaufende Immobilie in einer GmbH gehalten wird und deine GmbH – wie bei der Holding-Struktur – wiederum diese Immobilien-GmbH hält.Dann veräußerst du für einen Verkauf der Immobilie einfach alle Anteile an der Immobilien-Gmbh – und versteuerst den Gewinn dank § 8b KStG zu nur 1,54 Prozent.
Verkauf operativer Unternehmen
- Auch den Verkauf eines operativen Unternehmens kannst du dank des § 8b KStG extrem steuergünstig gestalten. Hältst du die Anteile am operativen Unternehmen nicht privat, sondern in einer anderen GmbH, dann kannst du diese die Anteile und damit das operative Unternehmen zu nur 1,54 Prozent Steuern verkaufen. Dieses Konstrukt ist besonders in der Start-up-Szene beliebt.
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Fragen & Antworten zum § 8b KStG
Was fällt alles unter § 8b KStG?
Der § 8b KStG ist eine der zentralen Normen des Körperschaftsteuergesetzes. Er regelt die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden aus Beteiligungen von Körperschaften an anderen Körperschaften.
Für wen gilt § 8b KStG?
Der § 8b KStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Personenvereinigungen, die zur Körperschaftsteuer zu veranlagen sind.
Wann sind Beteiligungserträge steuerfrei?
Veräußert eine Körperschaft Anteile an einer anderen, sind diese grundsätzlich zu 100 Prozent steuerfrei. 5 Prozent gelten als Betriebsausgaben und dürfen deshalb nicht abgezogen werden. Gleiches gilt für Gewinnausschüttungen, allerdings erst ab einer Beteiligungshöhe von 10 Prozent an der Tochtergesellschaft.
Wann wurde der § 8b KStG eingeführt?
In seiner alten Fassung wurde der § 8b KStG im September 1993 eingeführt, um Einkünfte inländischer Körperschaften aus ausländischen Beteiligungen an Körperschaften steuerfrei zu stellen. Die Anpassung auch auf inländische Beteiligungen in der neuen Fassung erfolgt im Jahr 2000 im Rahmen der Beseitigung des Anrechnungsverfahrens.
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Lies den gesamten Gesetzestext des Paragraphen 8b Körperschaftsteuergesetz
(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. 4Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. 5Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. 6Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz. 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts. 4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. 6 Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. 4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. 5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens. 6Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5. 7Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. 8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. 9Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.
(4) 1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 2Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. 3Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet. 4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. 5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung. 6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. 7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden. 8Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.
(5) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind. 2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. 4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. 5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.
(10) 1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. 2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. 6Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. 8In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. 9Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden. 10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. 11Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.
(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.
Fußnote
(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. § 15 u. § 34 +++)(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 6, § 30 Abs. 2 u. 3, § 34 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1 u. § 49 Abs. 1 InvStG 2018 +++)
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