Die GmbH-Auflösung wird im Regelfall durch einen Liquidationsbeschluss vollzogen. Besitzt die GmbH mehrere Gesellschafter:innen, so ist eine 3/4 Mehrheit notwendig, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Im Liquidationsbeschluss werden die Liquidatoren:Liquidatorin bestimmt, welche in der Regel die Gesellschafter:in der GmbH sind. Der Liquidationsbeschluss muss samt Gesellschafterbeschluss beim Handelsregister von den:der Liquidatoren:Liquidatorin angemeldet werden.
Ist das erledigt, beginnt die Abwicklung der Liquidation. Das Ziel derer ist die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter:innen. Dabei haben die Liquidatoren:Liquidatorin einige Pflichten zu beachten. Diese sind:
- Beendigung der laufenden Geschäfte
- Erfüllung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft
- Umsetzung des Vermögens der GmbH in Geld
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH
- Zeichnung unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz
- Erstellung Eröffnungsbilanz zu Beginn der Liquidation
- Aufstellung Jahresabschluss und Lagebericht für den Schluss eines jeden Jahres
- Erstellung Schlussbilanz am Ende der Liquidation
- Bekanntmachung der Auflösung durch den sogenannten Gläubiger:inaufruf
- danach beginnt das „Sperrjahr“, davor ist eine Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter:in nicht möglich
- mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter:in ist die Liquidation beendet
- dann: Erstellung einer Schlussrechnung und Anmeldung des Schlusses der Liquidation in das Handelsregister
- Daraufhin wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht
Vor Eintragung im Handelsregister genügt für die Auflösung der Gesellschaft ein einfacher Liquidationsbeschluss. Das Finanzamt muss informiert werden, ein "Sperrjahr" sowie eine Anmeldung im Handelsregister ist allerdings nicht notwendig.
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