Wie kann ich den Sitz, den Namen oder den Unternehmensgegenstand meiner GmbH ändern?

Umstände ändern sich und Sitz, Name oder andere Formalitäten der GmbH müssen angepasst werden. Erfahre, was dafür nötig ist.

Muss bei einer reinen Namensänderung der GmbH auch das Finanzamt informiert werden?

Nein, bei einer reinen Namensänderung bleibt die steuerliche Identität erhalten und damit muss die Meldung nicht separat erfolgen, sondern wird mit Abgabe der auf die Namensänderung folgenden Steuererklärungen mitgeteilt. Bei der Namensänderung wird lediglich die Satzungsänderung bzw. Änderung des Gesellschaftsvertrages bei dem:der Notar:in mit einer Gesellschafterversammlung beurkundet und anschließend beim Handelsregister aktualisiert. 

Wie funktioniert die Sitzänderung und werde ich zu anderen Steuersätzen besteuert innerhalb des Geschäftsjahres?

Die Sitzänderung wird ebenfalls per Gesellschafterversammlung bei einem:einer Notar:in beurkundet und im Handelsregister eingetragen.

Wird der Sitz beispielsweise zur Jahresmitte geändert, dann wird die erste Jahreshälfte zum Hebesatz des ersten Sitzes und in diesem Finanzamt abgerechnet und die zweite Hälfte wird dem neuen Finanzamt gezahlt, mit dem Hebesatz des neuen Sitzes.

Bei der Gewerbesteuer wird bei unterjährigem Umzug in eine andere Gemeinde über die jährliche Gewerbesteuererklärung ein Zerlegungsmaßstab ermittelt. Nach diesem Maßstab wird die Gewerbesteuer auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Das Verhältnis geht nach den gezahlten Arbeitslöhnen.

Bei der Körperschaftsteuer richtet sich die Zuständigkeit nach dem aktuellen Sitz der Geschäftsführung. Sollte nichts anderes mitgeteilt werden, geht der:die Steuerberater:in davon aus, dass bei einer Sitzverlegung auch der Ort der Geschäftsführung verlegt wurde. Diese wird dann dem Finanzamt mitgeteilt. Die örtliche Zuständigkeit wird durch die Finanzämter selbst geklärt. Wenn ein anderes Finanzamt zuständig ist, erhält die GmbH einen Brief mit einer neuen Steuernummer. 

Für die Gemeinde und das Finanzamt muss somit der neue Handelsregisterauszug mit dem geänderten Sitz vorgelegt werden

Was muss ich machen, wenn ich den Unternehmensgegenstand ändern will?

Der Unternehmensgegenstand beschreibt den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft. Dieser ist ins Handelsregister einzutragen, damit sich Dritte über ihn informieren können. 

Will man später den Unternehmensgegenstand ändern, ist hierfür ebenfalls eine – notariell zu beurkundende – Satzungsänderung erforderlich.

Arbeitet die Gesellschaft trotzdem ohne Satzungsänderung ganz oder teilweise in einem anderen Bereich, wird die Gesellschaft nicht unwirksam. Die Gesellschafter:innen, die Geschäftsführer:innen oder der Aufsichtsrat können Nichtigkeitsklage erheben (§ 75 GmbHG), wenn bestimmte Grenzen überschritten werden und die Geschäftstätigkeit sich in keiner Weise mehr mit dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand in Übereinstimmung bringen lässt. Daneben kann das Registergericht die Gesellschaft auch von Amts wegen löschen, § 397 FamFG. Ein solches Verfahren zur Löschung von Amts wegen kann auch auf Anregung eines anderen eingeleitet werden.

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