Was muss ich bei der Namensgebung und dem Unternehmensgegenstand meiner GmbH beachten?

Bei der Gründung einer GmbH kann es oft zu Verzögerungen bei der Eintragung kommen, wenn der Name oder der Unternehmensgegenstand unzulässig ist. Das kann allerdings verhindert werden.

Namensgebung

Um eine GmbH erfolgreich zu gründen, braucht diese natürlich auch erstmal einen Namen. Bei der Namensgebung müssen allerdings ein paar Punkte beachtet werden, um zu verhindern, dass der Name von der IHK abgewiesen wird, eine Zwischenverfügung veranlasst wird und sich so der Gründungsprozess verzögert. 

Generell sollte der Name einprägsam sein und er sollte sich von anderen bereits bestehenden Unternehmen abheben. Allgemeine Bezeichnungen, wie „Handwerk“ oder „Technologie“ sind nicht zulässig. Es können stattdessen Buchstabenkombinationen wie zum Beispiel. „ABC Handwerk“ oder einer der Gesellschafternamen hinzugefügt werden wie zum Beispiel. „Müller Handwerk GmbH“.  

Weiter darf der Name nicht irreführend sein. Es dürfen beispielsweise keine fremden Personennamen, keine falschen Hinweise auf die Qualität (zum Beispiel Meister, Bio) oder Hinweise auf öffentliche Träger (zum Beispiel Foundation, Institut, Treuhand, Akademie) im Namen der GmbH verwendet werden. 

Reine Aneinanderreihungen von Buchstaben oder Zahlen sind ebenfalls unzulässig, wie zum Beispiel „GE12345F GmbH". Und auch Sonderzeichen sind nicht zulässig (zum Beispiel „G@U GmbH"). 

Ebenfalls sollten die Begriffe „Invest", „Investment" oder „Partner" ausgelassen werden, da hier die Eintragungsfähigkeit eingeschränkt wird, da Amtsgerichte von einem lizenzpflichtigen Finanzinstitut ausgehen.

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Generell können auch Phantasiebezeichnungen gewählt werden. Dabei darf es keine Verwechslungsgefahr mit anderen, bereits bestehenden Unternehmen geben. 

Häufig für vermögensverwaltende GmbHs genutzte Namen setzten sich folgendermaßen zusammen, wobei mindestens drei einzelne Buchstaben enthalten sein sollten: 

  • ABC Vermögensverwaltung GmbH
  • ABC Trading GmbH 
  • ...

Um zu verhindern, dass ein Name gewählt wird, der bereits verwendet wird, empfiehlt es sich, im Internet zu recherchieren, ob der gewünschte Name schon von einem anderen Unternehmen benutzt wird. 

Des Weiteren empfiehlt sich, auch eine Suche im Unternehmensregister sowie eine Recherche beim deutschen Patent- und Markenamt, ob der Wunschname bereits markenrechtlich geschützt ist. 

 

Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand dient der Information und der Transparenz gegenüber Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen, Kunden und Kundinnen, Kapitalgebern und Kapitalgeberinnen oder der allgemeinen Öffentlichkeit. Deshalb sollte dieser auch für jedermann verständlich sein. 

Auch sollte die GmbH beziehungsweise der:die Geschäftsführer:in nur Tätigkeiten nachgehen, die in Verbindung mit dem Unternehmensgegenstand stehen. Der Unternehmensgegenstand ist daher die Ober- und Untergrenze der Geschäftsführerbefugnis. Führt der:die Geschäftsführer:in Geschäfte aus, die nichts mit dem eigentlichen Unternehmensgegenstand zu tun haben, sind diese Geschäfte zwar wirksam, jedoch kann es zu Haftungsansprüchen kommen. Geschäftsführer:innen sind für Verlustgeschäfte, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes getätigt werden, persönlich im Innenverhältnis haftbar. 

Beschreibe am besten die Tätigkeiten des Unternehmens und nicht den Gesellschaftszweck. Diese sollten so präzise wie möglich beschrieben werden. Waage Formulierungen wie „die Verwaltung von Vermögen und das Anbieten von Beratungen" sollten eher vermieden werden. Stattdessen sollte zum Beispiel klargestellt werden, um welche Beratung es sich konkret handelt und ob zum Beispiel eigenes oder fremdes Vermögen verwaltet wird.

Die Angabe des Unternehmensgegenstandes dient dem Handelsregister auch dazu, zu erkennen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um erlaubnispflichtige Geschäfte handelt wie beispielsweise die Finanzanlagevermittlung nach dem Kreditwesengesetz. 

Der Unternehmensgegenstand sollte zudem auch zeitlos gültig sein, das heißt Angaben wie „später auch folgende Tätigkeiten" sollten nicht gewählt werden. Ändert sich der Unternehmensgegenstand, so muss dieser abgeändert werden. 

Vermeide bei der Beschreibung die Verwendung von Personalpronomen. 

Auch sollten keine englischen Begriffe, Fachjargon oder andere Fremdsprachen gewählt werden, damit es keine Missverständnisse gibt und auch jeder Laie versteht, was für Tätigkeiten die GmbH ausübt. 

Weitere Infos hierzu und Beispiele für Formulierungen für unterschiedliche Tätigkeiten findest du auch auf der Seite der IHK

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