Warum muss in der GmbH jeder Trade einzeln verbucht werden?

Die Buchaltungspflichten der GmbH sehen vor, dass jede einzelne Transaktion verbucht werden muss. Vereinfachungen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Ganz konkret schreibt dazu Haufe

„Für eine GmbH besteht Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Damit ergibt sich auch steuerlich eine Buchführungspflicht, welcher der Geschäftsführer einer GmbH nachkommen muss.

Diese Buchführungspflicht besteht auch für die UG (haftungsbeschränkt), die sog. Mini- oder 1-Euro-GmbH. Auch wenn es sich in der Praxis dabei oftmals um Kleinstbetriebe handelt, führt an der Pflicht zur Gewinnermittlung durch Buchführung kein Weg vorbei. Die Kosten, die eine komplette Buchführung und der zu erstellende ordnungsgemäße Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang) verursachen, sind nicht vermeidbar."

Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu bilanzieren und nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB jeweils einzeln zu bewerten. Gegenstand der Bilanzierung ist der gesamte Vermögensgegenstand, nicht die diesem nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis innewohnenden einzelnen Elemente, die seinen Wert beeinflussen.

Nun kann man mit Bewertungseinheiten arbeiten, dies ist aber sehr kompliziert:

§ 254 Satz 1 HGB setzt für die Bildung einer Bewertungseinheit eine bewusste Entscheidung des:der Bilanzierenden voraus.

Sowohl der Wille für die Zusammenfassung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument im Risikomanagement als auch der Wille für deren Zusammenfassung zu handelsbilanziellen Zwecken müssen – auch wenn dies kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal einer Bewertungseinheit ist – dokumentiert werden.

Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung muss sowohl die wesentlichen Vertragsdaten von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (einschließlich der notwendigen Angaben zur Feststellung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung) als auch die eindeutige Willensbekundung des:der Bilanzierenden über die handelsbilanzielle Zusammenfassung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument zu einer Bewertungseinheit umfassen. Letztere kann zum Beispiel auch in Form einer entsprechenden Buchungsanweisung erfolgen. Die Dokumentation muss erkennen lassen, seit wann die Geschäfte für handelsbilanzielle Zwecke zusammengefasst sind und über welchen Zeitraum diese Zusammenfassung andauern soll.

Bewertungseinheiten sind eine Möglichkeit, aber keine Verpflichtung.

Durch die Komplexität und Dokumentationspflichten wurde darauf im Rahmen der Vereinheitlichung verzichtet. Die Bilanzierung erfolgt nach den Grundsätzen gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.

(Grundlage für die Beurteilung = IDW RS HFA 35)

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