Eine GmbH muss bei der Industrie- und Handelskammer gemeldet sein und folglich IHK-Gebühren zahlen, vorausgesetzt sie ist gewerbesteuerpflichtig.
GmbHs, welche operativ agieren, oder vermögensverwaltende GmbHs, die Aktien oder Derivate halten, sind gewerbesteuerpflichtig. Bei einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH unterliegen Gewinne aus laufenden Einkünften oder Veräußerung nicht der Gewerbesteuer - Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung mehrerer Kriterien.
Bei einer vermögensverwaltenden Trading-GmbH sieht dies anders aus. Dies wurde auch gerichtlich bestätigt. Mit dem Urteil vom 19. Januar 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (6 C 10.04) entschieden, dass vermögensverwaltende Gesellschaften kraft Rechtsform IHK-Mitglieder und damit auch IHK-beitragspflichtig sind.
Aus § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-Gesetz lasse sich entnehmen, dass die Begründung der IHK-Mitgliedschaft allein an die gemäß § 2 Abs. 2 GewStG dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht der GmbH anknüpfe. Der Gegenstand des Unternehmens sei dagegen für die Frage der Mitgliedschaft ohne Bedeutung.
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