Betrifft das Gesetz zur Verlustverrechnungsbeschränkung auch die GmbH?
Generell kannst du mit einer GmbH – auch oft Trading-GmbH genannt – weiter traden, wie bisher. Die Gesetzesänderung zur Verlustverrechnung betrifft lediglich das Einkommensteuergesetz. Eine GmbH zahlt keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer.
Jedoch musst du in der GmbH beachten, dass nicht alle Verluste mit allen Gewinnen verrechnet werden können. Werden beispielsweise Verluste aus Termingeschäften realisiert, können diese nicht mit Gewinnen aus einem Aktienverkauf verrechnet werden. Jedoch können diese Verluste aus Termingeschäften beliebig lange vorgetragen werden, sofern der Geschäftsbetrieb gleich fortgeführt wird. Entsprechende Regelungen finden sich im §8d KStG. Diese können dann mit Gewinnen aus Termingeschäften wieder unbegrenzt verrechnet werden. Eine Beschränkung in Höhe von 20.000 Euro wie als Privatperson existiert hier nicht.
Termingeschäfte werden zusätzlich im §15 Abs. 4 EStG geregelt, welche die grundsätzliche beschriebene Verlustabzugsbeschränkung regelt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Geschäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen oder Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes gehören oder zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Einen weiteren hilfreichen Artikel zu Stillhaltergeschäften in der GmbH findest du hier.
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