Kann die Nutzung eines Arbeitszimmers durch meine GmbH in meiner selbst genutzten Immobilie zu einer Betriebsaufspaltung führen?

Die Konsequenzen einer Betriebsaufspaltung sind gravierend, da das Unternehmen die Immobilie dann steuerlich infiziert. Dies bedeutet, dass die Immobilie der Gewerbesteuer unterliegt und auch ein steuerfreier Verkauf nicht mehr möglich ist.

Die klare Antwort ist JA, wenn es sich um eine steuerliche Nutzung eines Arbeitszimmers handelt. Diese tritt entweder ein, wenn das Arbeitszimmer an die GmbH vermietet wird, oder wenn das Arbeitszimmer in den Werbekosten angesetzt wird. 

Wenn man die selbst genutzte Eigentumswohnung jedoch nur für die GmbH nutzt (als Geschäftssitz oder indem man Aktien von der eigenen Couch aus kauft) handelt es sich nicht um eine Nutzung im steuerlichen Sinn.  

Die steuerliche Nutzung einer Immobilie, die zur Betriebsaufspaltung führt, ist wie folgt definiert.

  • Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung = Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen

Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes voraus, dass zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht. Diese Verflechtung rechtfertigt es, nach Auffassung des Bundesfinanzhofes und der Finanzverwaltung einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der beteiligten Steuerpflichtigen anzunehmen und die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens als Gewerbebetrieb zu qualifizieren – auch wenn die Überlassung unentgeltlich erfolgt.

    • Sachliche Verflechtung

Eine sachliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen (Person) und der Betriebsgesellschaft (GmbH) liegt vor, wenn das Besitzunternehmen (mindestens) eine wesentliche Betriebsgrundlage (=Arbeitszimmer) der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt.

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    • Personelle Verflechtung

Die Betriebsgesellschaft und das Besitzunternehmen müssen von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen sein. Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille liegt vor, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, auch in der Betriebsgesellschaft in der Lage sind, ihren einheitlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Ein einheitlicher Betätigungswille tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität auf. Das heißt, an beiden Unternehmen sind dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt.

  • Konsequenzen

Der Bundesfinanzhof hatte seinerzeit entschieden, dass die - gegebenenfalls unentgeltliche - Überlassung von Büroräumen ungewollt zu einer Betriebsaufspaltung führen kann. Einer spezifischen Ausstattung des Gebäudes bedarf es dazu nicht. Auch die Vermietung von Räumen in einem Einfamilienhaus kommt demnach als Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in Betracht (BFH 13.7.06, IV R 25/05, BStBl II 06, 804). Im Streitfall ging es um ein Büro in einem normalen Einfamilienhaus, das von den Gesellschafter:innen der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro vermietet worden war. Da das Büro mithin den Mittelpunkt der Geschäftsleitung darstellte, war damit für den Bundesfinanzhof eine sachliche Verflechtung gegeben.

Einzige Ausnahme davon ist, wenn die Grenzen von § 8 EStDV nicht überschritten werden, das heißt, wenn der Wert des Arbeitszimmers gemessen am Gesamtwert des Objekts nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

Merke: Wir empfehlen dringend bei einer Immobilie, die sich im Eigentum befindet und gleichzeitig Sitz der GmbH ist, keine Werbungskosten für das Arbeitszimmer anzusetzen oder einen Mietvertrag mit der GmbH abzuschließen. 

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