Verkauf von Solarstrom ist unter Beachtung bestimmter Grenzen unschädlich für die Gewerbesteuerbefreiung (Stand: 17.06.2024)
Die Gewerbesteuerbefreiung für Immobilien-GmbHs ist u.a. daran geknüpft, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und vermietet wird und daneben keine „schädlichen“ Umsätze ausgeführt werden. Unschädlich ist beispielsweise das Wertpapier-Trading. Schädlich für die Gewerbesteuerbefreiung war hingegen lange Zeit die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie jegliche gewerbliche Tätigkeit.
Da seit einer Weile die Errichtung von Ladevorrichtungen für Elektromobile sowie von Photovoltaikanlagen bei Neubauten gesetzlichen Vorgaben entspricht, wäre es wenig folgerichtig, wenn gleichzeitig die Einnahmen aus dem Betrieb dieser Betriebsvorrichtungen einen Ausschlussgrund für die erweiterte Grundstückskürzung darstellen würden. Das sah auch der Gesetzgeber ein und passte dementsprechend das Gewerbesteuergesetz (GewStG) an.
So wird die erweiterte Grundstückskürzung für eine Immobilien-GmbH auch dann gewährt, wenn die jährlichen Einnahmen aus dem Verkauf des produzierten oder auf andere Weise gelieferten Stroms höchstens 20 Prozent der übrigen aus der Vermögensverwaltung stammenden Einnahmen betragen, vgl. § 9 Nr. 1 Buchs. b) GewStG.
Stellt das Unternehmen den eigenen Mieter:innen auch andere Leistungen entgeltlich zur Verfügung, dann dürfen die daraus resultierenden Einnahmen höchstens 5 Prozent betragen, um die erweiterte Grundstückskürzung nicht zu gefährden, vgl. § 9 Nr. 1 Buchst. c) GewStG. Diese, wenn auch geringe, Bagatellgrenze von 5 Prozent war lange gefordert worden, da ohne sie bereits die zusätzliche Vermietung einer Einbauküche schädlich sein konnte.
Hält eine Immobilien-GmbH die genannten Grenzen ein, haben insofern erzielte gewerbliche Einkünfte keinen negativen Einfluss auf die Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung.
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