Firmenfahrzeug und Immobilien-GmbH

Kein Verlust der Gewerbesteuerbefreiung bei Überlassung eines Firmenwagens (Stand: 17.06.2024)

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil bei einer Immobilien-GmbH besteht in der Möglichkeit der Gewerbesteuerfreiheit für Mieterträge, die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG).  Das Ziel der Regelung ist es, die Gewerbesteuerbelastung von GmbHs, die aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, an die von Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugleichen, die bei der Verwaltung von Grundvermögen keine Gewerbesteuer zahlen müssen.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (umgangssprachlich auch Gewerbesteuerbefreiung genannt) wird allerdings nur gewährt, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt oder daneben ausschließlich nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten (z.B. Wertpapier-Trading) ausgeübt werden. Die Ausübung sonstiger Tätigkeiten führt grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot und schließt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus. 

In diesem Zusammenhang kam die Frage auf, ob eine Fahrzeugüberlassung an Geschäftsführer:innen, Gesellschafter:innen oder Arbeitnehmer:innen „schädlich“ ist. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierzu im Jahr 2019 entschieden, dass die Kfz-Überlassung an Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen zu privaten Zwecken insofern keine schädliche Tätigkeit darstellt (vgl. OFD Nordrhein-Westfalen v. 25.07.2019). Das bedeutet, dass durch die Überlassung eines Fahrzeugs zu privaten Zwecken an Geschäftsführer:innen, Gesellschafter:innen oder Arbeitnehmer:innen die Immobilien-GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht verliert. Vielmehr sind die sich aus dieser Überlassung von Fahrzeugen ergebenden zu versteuernden Privatanteile in die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen. 

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