Sofern als Geschäftsführer:in und auch als Gesellschafter:in keine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung begangen wird, ist eine private Haftung ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Ein:e Geschäftsführer:in haftet nur dann privat gegenüber der GmbH, wenn
- der GmbH ein Schaden entstanden ist
- er vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat
- und zwischen Pflichtverletzung und Schaden ein Zusammenhang besteht.
Bei unternehmerischen Entscheidungen wird dem:der Geschäftsführer:in allerdings ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Beachtet er diesen Maßstab aber nicht, handelt er fahrlässig und haftet persönlich und unbeschränkt für Schäden, die der GmbH entstehen. Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass nicht jede Fehlentscheidung des:der Geschäftsführer:in zu einer Haftung führt. Es kann nicht erwartet werden, dass er jede Unwägbarkeit voraussieht. Solange wie der:die Geschäftsführer:in die notwendige Sorgfalt beachtet, haftet er auch für Schäden aufgrund einer Fehlentscheidung nicht. Dies gilt auch, wenn er Risiken eingeht.
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Beispiel aus der Rechtsprechung: Geschäftsführer A entschließt sich, Geld der GmbH in ein riskantes Geschäft zu investieren. Wenig später kommt es unerwartet zu wirtschaftlichen Turbulenzen, das Geschäft scheitert und das Geld ist verloren. A hat hier zwar eine Fehlentscheidung getroffen, jedoch hätte er diese Entwicklung nicht voraussehen können. Solange wie das Investment der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprach, haftet A der GmbH nicht.
Dritte – also insbesondere Geschäftspartner:innen der GmbH – können eine:n Geschäftsführer:in grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Sie müssen sich stattdessen an die GmbH wenden, denn für diese werden Geschäftsführer:innen als Organ tätig.
In Ausnahmefällen haftet der:die Geschäftsführer:in jedoch auch selbst gegenüber Dritten. Anbei einige praxisrelevante Beispiele:
- Bei einem Gesellschafterwechsel müssen Geschäftsführer:innen diese Veränderung unverzüglich dem Handelsregister mitteilen.
- Geschäftsführer:innen sind verpflichtet, Steuern und Sozialabgaben der Arbeitnehmer abzuführen.
- Geschäftsführer:innen sind verpflichtet, – wenn nötig – einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Wenn Geschäftsführer:innen für die GmbH tätig werden und in deren Namen Geschäfte machen wollen, muss das für den Geschäftspartner:innen erkennbar sein. Beispielsweise indem das Briefpapier der Gesellschaft benutzt oder als Geschäftsführer:in der GmbH unterzeichnet wird. Kann der:die Geschäftspartner:in hingegen davon ausgehen, dass er mit dem:der Geschäftsführer:in selbst Verträge schließt, haftet letzterer für die so zustande gekommenen Verpflichtungen persönlich.
Als Gesellschafter:in einer GmbH haftet man grundsätzlich gar nicht, da das Privatvermögen strikt von dem Gesellschaftsvermögen zu trennen ist. Allerdings gibt es auch hier einige wenige Ausnahmefälle (hier nicht abschließend), die von der Rechtsprechung entwickelt wurden:
- Vermischung der Gesellschafts- und Privatvermögen
- Unterkapitalisierung
- Haftung vor Eintragung im Handelsregister
- Schädigung Gesellschaftsvermögen (Kapitalentnahme, die zur Insolvenz führt)
- Ausfallhaftung bei Nicht-Einzahlen der Stammeinlage
- Unrechtmäßige Auszahlung an Gesellschafter:innen
Insofern ist bei einem ordnungsgemäßen Verhalten eine private Haftung ausgeschlossen.
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