Wie sind Dividenden, die aus dem steuerlichen Einlagenkonto einer anderen Kapitalgesellschaft gezahlt werden (zum Beispiel: Deutsche Telekom) in der GmbH zu versteuern?

Bezüge, die als aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Körperschaft gem. § 27 KStG verwendet gelten, sind auf Ebene der Anteilseigner:innen nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Es findet auf Ebene der Anteilseigner:innen lediglich eine Verrechnung der Leistung mit dem Buchwert beziehungsweise den Anschaffungskosten der Beteiligung statt. Insofern hat eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto die gleichen Konsequenzen wie die Rückzahlung von Nennkapital.

Die Rechengröße des steuerlichen Einlagekontos spielt insofern im Rahmen der Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung der steuerlichen Konsequenzen für den:die Gesellschafter:in. Im Folgenden wird daher zunächst allgemein auf die Ermittlung, die gesonderte Feststellung, sowie die steuerlichen Konsequenzen aus der Minderung und Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos und im Weiteren auf die Besonderheiten im Falle der ertragsteuerlichen Organschaft, in Umwandlungs- und Liquidationsfällen sowie auf einzelne Problemfelder bei der Ermittlung eingegangen.

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Die Führung des steuerlichen Einlagekontos bringt insofern für die Anteilseigner:innen von in Deutschland steuerpflichtigen Körperschaften beziehungsweise von in der Europäischen Union ansässigen Körperschaften Vorteile, da eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto keine steuerpflichtigen Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) darstellt und insoweit auch keine Kapitalertragsteuerpflicht besteht. Die Leistungen stellen vielmehr eine Einlagenrückgewähr für die Anteilseigner:innen dar. Grundlage ist, dass bereits getätigte Einlagen der Gesellschafter:innen das steuerliche Einkommen der Körperschaft nicht erhöhen (§ 4 Abs. 1 EStG).

Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften führt eine Einlagenrückgewähr entsprechend zu einer Minderung der Anschaffungskosten, ein die Anschaffungskosten übersteigender Betrag ist ein Veräußerungsgewinn, der unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit sein kann. Dass der entsprechende Gewinn nicht unter § 8b Abs. 1 KStG fällt, wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die Frage zur Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG musste vom Bundesfinanzhof bisher nicht entschieden werden.

Hinweis

In der Handelsbilanz der Anteilseigner:innen erfolgt grundsätzlich ebenfalls eine Minderung des Beteiligungsbuchwerts im Fall einer Einlagenrückgewähr. Dennoch können sich Unterschiede in Handels- und Steuerbilanz im Beteiligungsansatz ergeben. Insbesondere im Rahmen eines Beteiligungserwerbs kann handelsrechtlich, sofern ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Beteiligungserwerb und Auskehrung von Gewinnrücklagen der erworbenen Kapitalgesellschaft besteht, eine Auflösung der Gewinnrücklagen als Anschaffungskostenminderung zu erfassen sein, während es steuerlich nicht auf den Zeitpunkt der Auskehrung, sondern auf die Verwendungsreihenfolge ankommt.

Die Behandlung einer Leistung als Einlagenrückgewähr und somit die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kann insoweit zunächst vorteilhafter für die Anteilseigner:innen sein, jedoch hat der Gesetzgeber eine Verwendungsreihenfolge für entsprechende Leistungen festgelegt.

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