Es kommt darauf an, in welchem Umfang der:die Geschäftsführer:in beteiligt ist.
Die Weisungsunabhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers oder der GmbH-Geschäftsführerin lässt sich vor allem anhand der Kapitalbeteiligung einschätzen. Es kommt also darauf an, wie viele Anteile der Gesellschaft, der:die Geschäftsführer:in hält. Handelt es sich bei dem:der Geschäftsführer:in um einen Mehrheitsgesellschafter oder eine Mehrheitsgesellschafterin (Inhaber von mehr als 50 % der Geschäftsanteile), welche:r sich Weisungen faktisch selbst geben kann, so ist diese:r regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig.
Unter Umständen kann auch schon eine geringere Kapitalbeteiligung ausreichen, nämlich dann, wenn der:die geschäftsführende Gesellschafter:in über eine im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Sperrminorität verfügt, die sich darauf erstreckt, ihm:ihr nicht genehme Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern (sogenannte „umfassende Sperrminorität“). Erfahre hier mehr zum Thema GmbH-Geschäftsführer:in.
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